
Hecken sind unser Handwerk.

In Leipzig und Umgebung
Bundesweit gilt laut §39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) folgendes:
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen."
Wichtig: Hecken sind nicht ausgenommen — auch nicht im Hausgarten
Bei Bäumen gilt eine Ausnahme: Stehen sie auf einer gärtnerisch genutzten Grundfläche (also etwa im Hausgarten), greift das Verbot vom 1. März bis 30. September nicht — Fällungen sind dort grundsätzlich auch im Sommer möglich, sofern keine naturschutzrechtlichen Hindernisse wie ein Brutgeschehen vorliegen.
Diese Ausnahme gilt für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche jedoch nicht. Das ergibt sich aus der Satzstruktur des Gesetzes: Die Einschränkung „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen" bezieht sich grammatikalisch ausschließlich auf das vorangestellte Wort Bäume. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze werden im Gesetzestext separat aufgezählt — ohne diese Einschränkung. Sie unterliegen dem Verbot daher unabhängig vom Standort.
Konkret heißt das: Auch die Liguster-, Thuja- oder Hainbuchenhecke direkt am Haus darf zwischen März und September nicht radikal zurückgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder gerodet werden. Der Umstand, dass die Hecke auf einem privaten Gartengrundstück steht, ändert daran nichts. Wer eine Hecke vollständig entfernen oder substanziell zurückschneiden möchte, muss dies in den Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar legen.
Was ganzjährig erlaubt bleibt
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Entfernung des Zuwachses sind dagegen das ganze Jahr über zulässig — auch zwischen März und September. Erfasst sind alle Schnitte, die sich auf den frischen, weichen Zuwachs des laufenden Jahres beschränken und nicht in die mehrjährige, verholzte Substanz eingreifen.
Dazu zählen:
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Konturschnitt und jährlicher Formschnitt
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Einkürzen einzelner überstehender Triebe
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Lichtraumprofilschnitt an Wegen, Einfahrten und Gehwegen
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Entfernung von Totholz innerhalb der Hecke
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Pflegeschnitt am frischen Zuwachs des laufenden Jahres
Die praktische Faustregel: Solange die Schere nur durch grünes, weiches Material geht, handelt es sich um einen zulässigen Pflegeschnitt. Sobald braunes, verholztes Material durchtrennt werden muss, liegt ein Rückschnitt vor — und dieser ist während der Schonzeit nicht zulässig.
Brutschutz nach §44 BNatSchG
Unabhängig von der Schonzeit ist vor jedem Schnitt — auch vor zulässigen Pflegeschnitten — zu prüfen, ob ein bewohntes Vogelnest in der Hecke sitzt. Ist das der Fall, bleibt der betreffende Abschnitt stehen, bis die Brut ausgeflogen ist. Geplante Maßnahmen werden in solchen Fällen nicht begonnen oder sofort abgebrochen. Verstöße gegen das Tötungs- und Störungsverbot des §44 BNatSchG können auch außerhalb der allgemeinen Schonzeit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Ausnahme: Verkehrssicherheit
Eine Ausnahme von der Schonzeit greift, wenn ein Schnitt der Verkehrssicherheit dient und nicht bis Oktober aufgeschoben werden kann — etwa bei einer vom Sturm aufgerissenen Hecke auf dem Bürgersteig oder einem durch Wuchs verdeckten Verkehrsschild. Solche Eingriffe sollten vorab bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig angezeigt werden.
Zusammengefasst
Laut §39 BNatSchG sind Rodungen und Radikalschnitte an Hecken vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten — anders als bei Bäumen gilt dieses Verbot auch im Hausgarten. Erlaubt bleiben ganzjährig ausschließlich schonende Form- und Pflegeschnitte am frischen Zuwachs, immer unter Berücksichtigung des Brutschutzes.
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